Nach § 24 Abs 6 DSG hat ein Verantwortlicher die Möglichkeit, eine behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der DSB zu beseitigen (hier: Auskunftserteilung). Da das DSG nicht vorsieht, dass eine Handlung direkt gegenüber dem Betroffenen (Beschwerdeführer) zu erfolgen hat, kann die geforderte Handlung (Auskunft) auch gegenüber der DSB, im Verfahren vor der DSB, nachgeholt werden.