Wenn die partielle Löschung von bestimmten Daten in einem Kunden-Bonusprogramm nicht möglich ist, ist eine gänzliche Löschung der Daten des Betroffenen aus dem Bonusprogramm zulässig, weil damit keine schwerwiegenden, nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Anderes würde gelten, wenn daraus nennenswerte wirtschaftliche Nachteile entstünden, so wie bspw im Falle einer Bonitätsdatenbank, weil ein Eintrag oft Voraussetzung für Vertragsabschlüsse ist.