Die automatisierte Kennzeichenerfassung zwecks Abrechnung der Garagennutzung ist nicht unüblich und liegt im berechtigten Interesse des Garagenanbieters, um rasch und effizient Kurznutzungsverträge abzuwickeln. Wenn eine Datenverarbeitung aus einem berechtigten Interesse gerechtfertigt ist, kann kein „Koppelungsverbot“ vorliegen, weil dieses nur im Zusammenhang mit Einwilligungen einschlägig ist.