Wenn ein in eine Website eingebundenes social Plugin (hier: „Like-Button“) den Browser des Besuchers der Website die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten (hier: IP-Adresse) abverlangt, liegt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, die insb nur im Rahmen der Verarbeitungsgrundsätze (Art 5 DSGVO) und bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage (Art 5 DSGVO) zulässig ist. Im Konkreten bedarf es einer Einwilligung des Websitebesuchers für die Verarbeitung der Daten durch den Websitebetreiber, allerdings nur soweit der Websitebetreiber über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet (also nicht auch dafür, welche Verarbeitungen bspw Facebook mit diesen Daten durchführt).