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OGH Urteil 27.6.2019, 6 Ob 30/19h – nicht öffentlich getätigte Rufschädigung

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2020/5ZIIR 2020, 42 Heft 1 v. 25.2.2020

Eine nicht öffentlich vorgebrachte Rufschädigung liegt nur dann vor, wenn der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen kann. Dies ist bspw der Fall, wenn die Mitteilung gegenüber Institutionen getätigt wird, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; gleiches gilt für Straf-/Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen.

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