AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides, Wirkung; keine neuerlicher Abspruch über den betroffenen Parteiantrag)
VwGH 28. 5 2013, 2013/05/0052
Durch Anführung des § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde klargelegt, dass sie eine Sachentscheidung getroffen hat; die ausgesprochene Aufhebung muss als "negative" Sachentscheidung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 97) iS einer ersatzlosen Behebung angesehen werden. Da der Entscheidung der Beh erster Instanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, hätte die von der belBeh mit dem angef B ausgesprochene (ersatzlose) Behebung zur Folge, dass die Beh erster Instanz nicht mehr neuerlich über den Antrag absprechen dürfte und somit der Antrag unerledigt bleiben müsste (ausführlicher VwGH 5. 5. 1994, 92/06/0168 ua, mwN; 14. 12. 2010, 2008/22/0882, 27. 6. 2006, 2005/05/0374, oder 3. 7. 2001, 2000/05/0063). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.