AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen; Verbesserungsauftrag; Verbesserung nur, wenn Anbringen einen Mangel aufweist; hier: Zurückziehung eines Antrages bedurfte keiner besonderen Anforderungen)
AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen; Verbesserungsauftrag; Verbesserung nur, wenn Anbringen einen Mangel aufweist; hier: Zurückziehung eines Antrages bedurfte keiner besonderen Anforderungen)