ZustellG: § 17 Abs 3 (Hinterlegung; keine Zustellwirkung, wenn Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; Rückkehr an Abgabestelle sieben Tage nach Beginn der Abholfrist; unzulässige Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte)