GlücksspielG: § 52 Abs 1 (Übertretung)
§ 54 Abs 1 idF BGBl I 2010/73 (Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen; Verbringung der Geräte mit Ausnahme der Festplatten ins Ausland beseitigt deren Gefährlichkeit nicht und steht dem Ausspruch der Einziehung nicht entgegen)