7. ZPMRK: Art 4 (Doppelbestrafungsverbot)
GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 1 (Übertretung; Subsidiarität im Verhältnis zu § 168 StGB; Maßgeblichkeit der möglichen und nicht der tatsächlich geleisteten Einsätze von über 10 € bzw bis zu 10 € zur Abgrenzung der beiden Straftatbestände; bei festgestellten Einsätzen von über 10 € ist für eine (weitere) verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung kein Raum)