7. ZPMRK: Art 4 (Doppelbestrafungsverbot)
GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 1 (Übertretung, Subsidiarität im Verhältnis zu § 168 StGB; Maßgeblichkeit der vom Automaten ermöglichten Einsätze von über 10 € und nicht der tatsächlich geleisteten Einsätze für die Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Strafbarkeit)