WRG 1959: § 12 Abs 1 (bestehende Rechte sind ua rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches; hier: geringere Konsenswassermenge im angefochtenen Bescheid bestätigt, obwohl Auswirkungen nicht ausgeschlossen sind)
VwGH 23. 5. 2013, 2012/07/0270