WRG 1959: § 102 Abs 1 lit b (wasserrechtliches Bewilligungsverfahren; Parteien sind ua diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden; keine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener Umstände; hier: befürchtete Infektionsgefahr der Fische in der Teichwirtschaft)
VwGH 26. 4. 2013, 2013/07/0009