WRG 1959: § 121 Abs 1 (Überprüfungsverfahren; geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im ÜberprüfungsB nachträglich genehmigt werden; nur dann nicht nachteilig, wenn keine über die Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundstückes erfolgt)
VwGH 26. 4. 2013, 2012/07/0100