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VwGH 23. 5. 2013, 2011/07/0254 (Wasserrecht)

VwGHWasserrechtZfV 2013/1577ZfV 2013, 1031 Heft 6 v. 6.1.2014

WRG 1959: § 9 Abs 2 (Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern; wasserrechtliche Bewilligung; Voraussetzungen; Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur dann bewilligungspflichtig, wenn sich dadurch eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergibt; hier: Lärm durch Karpfenbelüfter)

§ 137 Abs 2 Z 1 (Strafbestimmung)

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