WRG 1959: § 9 Abs 2 (Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern; wasserrechtliche Bewilligung; Voraussetzungen; Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur dann bewilligungspflichtig, wenn sich dadurch eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergibt; hier: Lärm durch Karpfenbelüfter)
§ 137 Abs 2 Z 1 (Strafbestimmung)