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VwGH 27. 2. 2013, 2012/03/0123 (Waffenrecht)

VwGHWaffenrechtZfV 2013/1576ZfV 2013, 1030 Heft 6 v. 6.1.2014

WaffG: § 12 Abs 1 (Waffenverbot; Vorliegen konkreter Umstände erforderlich; Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt konkrete Tatsache dar; hier: fehlende Einvernahme und unklares Sachverständigen-Gutachten)

VwGH 27. 2. 2013, 2012/03/0123

1. Mit dem angef B erließ die belBeh gegen den Bf gem § 12 Abs 1 WaffG 1996, BGBl I 1997/12 (WaffG), ein Waffenverbot. Begründend führte sie aus, ein Arzt des Bezirkskrankenhauses S habe am 18. 7. 2011 bei der Polizei angezeigt, dass der Bf seinen stationär im Krankenhaus aufhältigen Vater mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht und ferner angedroht habe, Personal des Krankenhauses zu erschießen. Diese Angaben habe der Vater des Bf im Folgenden auch gegenüber den Polizeibeamten bestätigt. Ein Arzt habe gegenüber der Polizei aber angegeben, dass der Bf sehr aufgewühlt und aggressiv gewirkt habe. Der Bf habe sich geweigert, mit den Polizeibeamten, die ihn zu Hause aufsuchten, zu kooperieren, er sei – zusammengefasst – überwältigt und festgenommen worden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung sei von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit der Begründung eingestellt worden, der Tatverdacht gründe sich einzig und allein auf die Angaben des Opfers (Vaters des Bf), der im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme von seinem Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht habe. Am 19. 1. 2012 sei der Bf im Rahmen des waffenrechtlichen Verfahrens zu einer amtsärztlichen Untersuchung erschienen, habe diese aber abgebrochen und die Mitwirkung an einem Harntest verweigert. Dabei habe er laut Bericht des Amtsarztes sehr impulsiv reagiert, Erläuterungen des Arztes nicht abgewartet und das Gesundheitsreferat der BH in sehr aufgebrachtem Zustand verlassen. Die belBeh habe ein psychiatrisches GA zur Frage der Selbst- oder Fremdgefährdung des Bf eingeholt, das (wörtlich) zu folgendem Ergebnis gelangt sei: "Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ist (der Bf) auffällig. Er ist nicht in der Lage, einen distanzierten Blick auf das Geschehen zu werfen. Ebenso fühlt er sich von anderen stark beeinträchtigt und zu Unrecht behandelt. Er weist starke Stimmungsschwankungen auf, sodass auch durchaus Phasen gegeben sein können, in denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ist, insb auch deshalb, da die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht ausreichend gegeben ist, weshalb auch die Verwendung oder das Tragen einer Waffe ein erhöhtes Risiko für ihn selbst und für andere darstellt. Der Proband leidet demnach an einer Borderlinestörung." Die belBeh gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes (Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Bf) vorlägen. Daraus, dass der Vater des Bf von seinem Zeugnisentschlagungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei für den Bf im Waffenverbotsverfahren nichts zu gewinnen. Auch an den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung sei nicht zu zweifeln. Daran vermöge auch die für den Bf positive Beurteilung seines psychischen Status durch eine Allgemeinmedizinerin "im Rahmen eines GA über seinen Betreuungs- und Hilfsbedarf" (das der Bf im Berufungsverfahren vorgelegt habe) nichts zu ändern.

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