VStG: § 5 Abs 2 (Schuld; entschuldigender Verbotsirrtum, nicht vorliegend; Verpflichtung zur Einholung von Auskünften bei Zweifeln über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift)
TKG 2003: § 107 Abs 1a (Telefonanrufe zu Werbezwecken; Verbot der Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige; Verletzung bei Anzeige der Rufnummer des Unternehmens, für das geworben wird)