VStG: § 51 Abs 1 (Verwaltungsstrafverfahren, Berufung, Entscheidung; Festlegung der Strafe bei mehreren Schuldsprüchen, Aufhebung eines der Schuldsprüche, Unklarheit, für welches Verhalten die Strafe festgesetzt)
VStG: § 51 Abs 1 (Verwaltungsstrafverfahren, Berufung, Entscheidung; Festlegung der Strafe bei mehreren Schuldsprüchen, Aufhebung eines der Schuldsprüche, Unklarheit, für welches Verhalten die Strafe festgesetzt)