StVO: § 84 Abs 2 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb 100 m vom Fahrbahnrand)
§ 84 Abs 3 (Ausnahmen vom Verbot, Voraussetzung der Bewilligung; keine bloße Innenwerbung infolge größeren Abstandes vom Betrieb zum Markenzeichen)