StVO: § 92 Abs 1 (Verunreinigung der Straße; Verbot)
§ 92 Abs 3 (Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, Anhaltung zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung; Kundgebung;
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