StVO: § 5 Abs 8 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt; Verpflichtung zur Blutabnahme; Verwaltungsübertretung durch Verweigerung)
StVO: § 5 Abs 8 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt; Verpflichtung zur Blutabnahme; Verwaltungsübertretung durch Verweigerung)