StVG: § 156b Abs 1 (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest; Grundsätze; Unterkunft darf außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe
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oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen nicht verlassen werden; Maßgabe Bedingungen nach Abs 2)