IngG 2006: § 2 Z 4 (Standesbezeichnung "Ingenieur"; Verleihungsvoraussetzungen; Ersatz nicht vorliegender Voraussetzungen durch gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse; fachbezogene Praxis nur nach Erwerb "gehobener Kenntnisse"; Ablegung von Prüfung nicht erforderlich; Mitwirkungspflicht des Antragstellers)
VwGH 8. 5. 2013, 2013/04/0054