GewO 1994: § 53a (Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler; Waren, zu deren Feilhaltung sie aufgrund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind; Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus)
§ 154 (Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe; Berechtigung zum Handel mit und zum Feilbieten von Lebensmitteln)