ÄrzteG: § 8 (Facharztprüfung; hier: Nichtbestehen und anschließendes Bestehen; Geltendmachung daraus resultierender Folgen)
VwGG: § 33 Abs 1 (Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, wenn Klaglosstellung eingetreten ist; hier: Facharztprüfung erfolgreich abgelegt; wirtschaftliche Nachteile können Anspruch nach Amtshaftungsgesetz bilden)