AgrarbehG 1950: § 7 Abs 2 Z 4 (Berufung an Obersten Agrarsenat ist zulässig ua hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung von Wald- und Weidenutzungsrechten; Vorgangsweise nach § 20 Abs 2 StELG stellt Sachentscheidung über einen Regulierungsantrag dar, die in der Gestaltung der Einforstungsrechte besteht)