VVG: § 5 Abs 1 (Unterlassung, unvertretbare Leistung, Vollstreckung; Zwangsstrafe; Auftrag zur Unterlassung einer widmungswidrigen Verwendung eines Gebäudes; Vollstreckbarkeit durch Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht gehindert; Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 7 nicht ausgeschlossen)