WaffG: § 12 Abs 1 (Waffenverbot; Voraussetzungen; es kommt nicht darauf an, dass die rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt; entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung; hier: Aussetzung nach § 38 AVG)
AVG: § 38 (Vorfrage)