VVG: § 10 Abs 2 (Vollstreckungsverfügung, Berufungsgründe; Unzulässigkeit der Vollstreckung; kein Titelbescheid, Bescheid gegenüber dem Verpflichteten nicht wirksam oder Verpflichtung bereits entsprochen; Titelbescheid an den vermeintlichen Eigentümer eines Superädifikats; Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum nicht aus dem Bescheid verpflichtet)