AVG: § 71 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisation des Kanzleibetriebes; es ist Vorkehrung zu treffen, dass Einlaufstücke nicht in anderen Akten verlegt werden)
VwGH 26. 4. 2013, 2013/07/0045
1. Mit dem angef B wurde der Antrag der Bf auf Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wurde abgewiesen. Die Bf stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass es einem die Frist überprüfenden RA nicht zumutbar sei, einen vorgelegten Akt zur Gänze präventiv auf andere Schriftstücke zu überprüfen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Schriftstück verloren gegangen sein könnte; es liege kein Überwachungsverschulden vor. Eine solche Verpflichtung zur präventiven Durchsuchung führte dazu, dass täglich mehrere hundert Akten bzw rund tausend Aktenseiten pro Tag kontrolliert werden müssten, was unzumutbar sei. Die Kontrollpflicht werde bereits durch die Überprüfung der Fristvormerke der Kanzleimitarbeiterin erfüllt. Die Beh habe nicht dargelegt, durch welche organisatorischen Maßnahmen ein solcher Irrtum vermieden werden könnte, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hier um einen Zufall gehandelt habe, der auch bei einer Kontrolle und auch bei einem funktionierenden Kanzleiorganisationssystem nicht verhindert hätte werden können.