AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen; Einbringen schriftlicher Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in jeder technisch möglichen Weise; E-Mail, Übersendung auf Gefahr des Einbringenden, Maßgeblichkeit des tatsächlichen Einlangens, Beweiswürdigung)
§ 63 Abs 5 (Berufung, Einbringung innerhalb der Berufungsfrist, bei E-Mail Maßgeblichkeit des tatsächlichen Einlangens; Beweiswürdigung, fehlender Nachweis)