AVG: § 45 Abs 2 (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; fehlende Auseinandersetzung mit widersprechenden Beweisergebnissen)
§ 46 (Unbeschränktheit der Beweismittel; formlose Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme; nicht ausreichend bei widersprechenden Beweisergebnissen)