AVG: § 13a (Manuduktionspflicht; Anleitungspflicht; keine allgemeine inhaltliche Beratung)
§ 39 (Grundsätze des Ermittlungsverfahrens, Amtswegigkeit; Mitwirkungspflicht)
IngG: § 2 Z 1 lit b (Standesbezeichnung "Ingenieur"; Voraussetzungen für die Verleihung; Nachweis der Absolvierung einer mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxis, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können; erhöhte Mitwirkungspflicht)