ASVG: § 67 Abs 3 (Haftung für Beitragsschulden durch andere Person als den Dienstgeber, wenn einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt)
ASVG: § 67 Abs 3 (Haftung für Beitragsschulden durch andere Person als den Dienstgeber, wenn einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt)