GewO 1994: § 32 Abs 1 Z 9 (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden; Übernahme von Gesamtaufträgen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen; kein Übersteigen des eigenen Anteils des Gewerbeberechtigten erforderlich; Pfandleiher; Geschäftsordnung; Sachen deren Handel nur im Rahmen reglementierter Gewerbe durchgeführt werden darf)