GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; mangelnde Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; zwei Bestrafungen wegen Gewerbeaus-
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übung nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin, ohne Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen)