TabakG: § 13c Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2008/120 (Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz; Jeder Inhaber gem Abs 1 hat insb dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; Begriff "Inhaber"; unmittelbare Innehabung eines Raumes erforderlich; TabakG knüpft nicht an die formale Eigenschaft als Veranstalter an; hier: umfassende Begriffserklärung anhand ähnlicher Judikatur)