FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft)
§ 81 Abs 1 Z 2 (Formlose Aufhebung der Schubhaft durch Freilassung, wenn UVS feststellt, dass Voraussetzungen für Fortsetzung nicht vorliegen)
§ 83 Abs 4 (Sofern Anhaltung noch andauert, hat der UVS festzustellen, ob Voraussetzungen für Fortsetzung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegen; Prüfung des UVS in jede Richtung; Entscheidung des UVS wirkt als neuer Titelbescheid; Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde ist diesfalls ausgeschlossen)