FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; kann nur gegen Fremde angeordnet werden, die [noch] keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist)
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ZustG: § 8 Abs 1 (Änderungen der Abgabestelle; Meldepflicht; fehlt Abgabestelle, kann auch keine Verletzung der Meldepflicht vorliegen)