FPG: § 72 (Wiedereinreise während der Gültigkeit eines Aufenthaltsverbots für kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe; keine neuerliche Abwägung der generellen privaten Interessen)
VwGH 16. 11. 2012, 2011/21/0006
Der Bf bringt vor, dass ihm die Wiedereinreise trotz des Aufenthaltsverbotes infolge Vorliegens wichtiger privater Gründe zu bewilligen gewesen wäre. Diese bestünden darin, dass es für ihn, seine Ehefrau und die Kinder "eine enorme Belastung (sei), den familiären Kontakt nicht in dem Maße aufrechterhalten zu können, wie es sich für eine Familie mit Kindern, die in einem Alter sind, in dem sie einen Vater noch gut gebrauchen können, gehört." Besuche in der Türkei könnten sich die Ehefrau und die Kinder aufgrund der hohen Kosten der Flüge nicht leisten. Zudem besuche die Familie in Österreich "diverse Institutionen - insb Schulen". Die angefochtene Entscheidung verletze ihn somit aufgrund des "schleichenden Beziehungsabbaus zur engsten Familie" unverhältnismäßig in seinem Recht auf Privat- und Familienleben.