VStG: § 27 Abs 1 (örtliche Zuständigkeit, nach Tatort; Sitz der Unternehmensleitung)
§ 27 Abs 2 (ebenso, bei ungewissem Tatort nach Zuvorkommen; Verneinung einer Ungewissheit durch Vorhandensein einer Zweigniederlassung)
AuslBG: § 28 (Strafbestimmung)