VStG: § 51f Abs 2 (Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei; Erfordernis der ordnungsgemäßen Ladung; nicht vorliegend)
AVG: § 19 Abs 3 (entschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung; kein unbedingtes Erfordernis des Nachweises der Verhinderung vor dem Verhandlungstermin; vom Rechtsvertreter in der Verhandlung angekündigte und später vorgelegte Krankenstandsbestätigung)