ASVG: § 247 (Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten; Feststellung auf Basis eines unrichtigen Computerausdrucks des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger; erforderliches Maß an Sorgfalt der Behörde; Unstimmigkeiten zwischen dem beim Hauptverband gespeicherten Versicherungsverlauf und amtsbekannten Tatsachen)