ASVG: § 113 Abs 1 Z 1 (Vorschreibung von Beitragszuschlägen, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde)
ASVG: § 113 Abs 1 Z 1 (Vorschreibung von Beitragszuschlägen, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde)