Stmk MindestsicherungsG 2011: § 6 Abs 2 (Einsatz der eigenen Mittel; als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte außer den in Z 1 bis 3 taxativ angeführten Einkünften; unter diesen Ausnahmen befindet sich die Wohnbeihilfe nicht; Einkommensbegriff des EStG und Einkommensberechnung nach Stmk WohnbauförderungsG nicht maßgebend)
VwGH 3. 7. 2012, 2011/10/0134