Stmk MindestsicherungsG 2011: § 3 Abs 3 (Wohnbedarf, Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation)
§ 6 Abs 2 (Einsatz eigener Mittel, Wohnbeihilfe zählt zu den Einkünften)
§ 10 Abs 1 (Gewährung monatlicher pauschalierter Geldleistungen [Mindeststandards] zur Deckung des Lebensunterhaltes)