Tir KAG: § 7 Abs 7 (Errichtungsbewilligungsverfahren; gesonderte Entscheidung über Bedarf möglich; hier: Begründungsmangel hinsichtlich Nichtbestehen eines Bedarfs)
VwGH 20. 2. 2013, 2012/11/0045
1. Der Bf beantragte mit Schriftsatz vom 30. 1. 2003 die Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen in Innsbruck und stellte gleichzeitig den Antrag, über das Vorliegen des Bedarfes gesondert zu entscheiden. Mit B vom 30. 11. 2004 stellte die Tir LReg fest, dass der Bedarf für das im Antrag näher umschriebene Leistungsangebot für den Standort Innsbruck nicht vorliege. Dieser B wurde mit Erkenntnis des VwGH 27. 3. 2007, 2005/11/0020, aufgehoben. Mit dem angef B wurde nach § 3a Abs 7 Tir KAG eine Feststellung über das Nichtbestehen eines Bedarfes nach einer privaten Krankenanstalt in dem vom Bf in seinem Antrag umschriebenen Umfang an dem von ihm in Aussicht genommenen Standort getroffen.