BG über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds idF BGBl 1995/853: § 1 Abs 1 Z 1 (Gegenstand; diverse Zuschüsse an die Träger öffentlicher Krankenanstalten)
§ 4 (zur Erfüllung der Aufgaben ist der KRAZAF mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten)