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VwGH 22. 1. 2013, 2011/11/0089 (Militärwesen)

VwGHMilitärwesenZfV 2013/966ZfV 2013, 642 Heft 4 v. 29.8.2013

WehrG 2001 idF BGBl I 2010/111: § 18b Abs 2 (Nachstellung; neuerliche Stellung für Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde)

VwGH 22. 1. 2013, 2011/11/0089

1. Auf der Grundlage des Tauglichkeitsbeschlusses vom 24. 5. 2006 trat der Bf am 28. 9. 2009 zunächst den Grundwehrdienst an, wurde jedoch bereits mit Ablauf des 13. 10. 2009 infolge einer durch den Militärarzt festgestellten Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Mit B des Militärkommandos Wien vom 27. 11. 2009 wurde von Amts wegen die Durchführung einer neuerlichen Stellung verfügt. Nach Einholung einer orthopädischen fachärztlichen Stellungnahme stellte die Stellungskommission mit B vom 11. 1. 2011 fest, dass der Bf zum Wehrdienst tauglich sei, und führte begründend aus, dass die zusätzlich durchgeführte Facharztuntersuchung im Heeresspital Wien die Diagnose "Dorsolumbalgie bei Z n M Scheuermann u Skoliosierung" ergeben habe. Aus militärärztlicher Sicht bestünden beim Bf für die Leistung des Grundwehrdienstes gesundheitliche Einschränkungen, welche bei der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit berücksichtigt würden. Der Bf sei eingeschränkt heranziehbar in Bezug auf seine Dienstfähigkeit, und bei den entsprechenden Bedachtnahmen auf diesen Umstand sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgeschlossen, weil auf seinen eingeschränkten Gesundheitszustand und die damit verbundene eingeschränkte Dienstfähigkeit bei seiner Verwendung Rücksicht genommen werde. Die beim Bf festgestellten objektiven Gesundheitseinschränkungen seien nach Art und Ausprägung aus militärmedizinischer Sicht nicht als so erheblich einzustufen, dass ihm die Ausübung einer Soldatenfunktion nicht zugemutet werden könnte. Es könne ihm also insb das Bedienen einer Waffe - zumindest einer Handfeuerwaffe - und die physische und psychische Belastbarkeit für jene militärischen Funktionen, für die noch ein Minimum an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erforderlich ist, mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen zugemutet werden. Diese Gesundheitseinschränkungen schlössen es nicht von vornherein aus, dass sich der Bf zumindest kurzzeitig rasch in Bewegung setzen, erforderlichenfalls Deckung nehmen und von der Handfeuerwaffe Gebrauch machen könne. Es sei aber gem § 10 Abs 2 ADV sichergestellt, dass der Bf während des Präsenzdienstes nur für jene Funktionen herangezogen werde, für die er auch die Dienstfähigkeit aufweise. Der Militärarzt werde anlässlich der Einstellungsuntersuchung festzulegen haben, ob und ggf von welchen Ausbildungsvorhaben der Bf aufgrund seines Gesundheitszustandes zu befreien sei.

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